Diamond Awards Association Since 1997
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Die Satzung

 

Präambel

 

In der Diamond Awards Association e. V. , kurz ’DAA’ sind vorrangig Mitglieder vertreten, deren Interesse zur Förderung talentierter und etablierter Künstler unter anderem im eigenen fachspezifischen Engagement bestehen oder auch durch unterstützende Maßnahmen mit ideellem Hintergrund.

In einer Zeit gesellschaftspolitischer Umwandlungen in Europa, insbesondere der multikulturellen Prägung der künstlerisch kulturellen Szene in Deutschland, will die DAA ein Forum für größere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten des künstlerischen Schaffens sein. Faire und bessere Chancen für das internationale künstlerische Potenzial in einer Zeit staatlich angeordneter Sparmaßnahmen.

Hierzu strebt die DAA die Zusammenarbeit mit branchenbezogenen Unternehmen, Fachleuten der Kunst- und Musikszene sowie der Fachpresse und den Medien an. Bei der Durchsetzung seiner ideellen Ziele erhofft sich die DAA die Unterstützung durch Sponsoren, privater und öffentlicher Medien sowie der behördlichen Stellen. 

 

 

 

Satzung der Diamond Awards Association e.V.

 

 

 

 

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Diamond Awards Association e.V. – kurz DAA

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Sitz des Vereins ist Köln.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche des Vereins oder für Ansprüche gegen den Verein ist das Amtsgericht Köln.

(5) Ab 1.Januar 2011 beginnt das Wirtschafts-/Geschäftsjahr und endet, abweichend vom Kalenderjahr am 31. Januar des Folgejahres.

 

§ 2 - Aufgaben und Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein fördert die Leistungen der deutschen und internationalen Künstler - Szene sowie des Eventwesens und der Clubszene durch die Prämierung von herausragenden Leistungen und Institutionen der deutschen und internationalen Eventbranche in Form von Preisverleihungen. Aufgabe der Preisverleihungen ist es, die Vielfalt und das Facettenreichtum des deutschen und internationalen Künstler- und Eventwesens sowie der Clubszene aufzuzeigen und über die Medien der Öffentlichkeit zu kommunizieren.

(2) Es ist Zweck des Vereins, sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit den DAA-Preisverleihungen wahrzunehmen. Der Verein kann Teile dieser Aufgaben auch auf Dritte - insbesondere auch auf eine juristische Person - übertragen, falls dies nach Einschätzung des Vorstandes aus haftungsrechtlichen oder sonstigen Gründen sinnvoll erscheint.

(3) Die Verleihungen führen die Namen

a) “Schlager Diamant“

b)  “Diamant des Jahres“

c)  “Diamond Club Award“

d)  “Diamond Newcomer Award“

e) “ Ring der Ehre und des Gedenkens“

Dies sind Ehrenpreise, dessen Nominierte und Gewinner, soweit in den vom Verein veröffentlichten Richtlinien zur Preisverleihung nicht anders geregelt, von einer durch den Verein eingesetzten Jury ermittelt werden. Dem Präsidium bleibt vorbehalten, den Namen der Verleihungen mit dem Markennamen von Sponsoren zu verbinden.

 

§ 3 - Preisverleihungen und Jury

(1) Die DAA Preisverleihungen werden jährlich im Rahmen einer festlichen Gala durchgeführt. Dabei bleibt es dem Präsidium vorbehalten, die Verleihung in einzelnen Kategorien außerhalb der stattfindenden Gala im Vorfeld vorzunehmen.

(2) Die Richtlinien für die Preisverleihung und die Regeln der Jury werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und veröffentlicht.

(3) Das Präsidium stellt die Jury zusammen, die Aufgaben und die Arbeitsweise sowie die Regeln der DAA Jury werden in der Mitgliederversammlung beschlossenen, geregelt und veröffentlicht. Neben den Statuten ist die Jury bei ihrer Arbeit an die Richtlinien für die Preisverleihung gebunden. Gegen die Entscheidungen der Jury sowie gegen die sonstigen Verleihungsbeschlüsse des Vereins ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

(4) Die DAA behält sich vor, einzelne Sonderpreise je nach Aktualität kurzfristig selbst zu bestimmen. Gegen diese Entscheidungen des Präsidiums sowie gegen die sonstigen Verleihungsbeschlüsse des Vereins ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

(5) Der Preisträger hat die Pflicht, seinen Preis persönlich bei der jährlich stattfindenden Gala entgegen zu nehmen oder aber einen offiziellen Termin bekannt zu geben, an dem die Ehrung offiziell durchgeführt werden kann. Sollte dieses nicht erfolgen, rückt der Zweitplazierte automatisch auf die erste Platzierung vor usw.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied können auf schriftlichen Antrag hin natürliche und juristische Personen werden, die einen besonderen Bezug zu Künstlern und zur Eventbranche aufweisen, an den Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken vermögen und sich für seine Ziele einsetzen und die Satzung anerkennen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen des schriftlichen Antrages das Präsidium. Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller (Bewerber) nicht bekannt zu geben. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

(3) Die Gründungsmitglieder werden mit Anerkennung der Satzung bei der Gründungsversammlung Mitglied.


(4) Alle Mitglieder haben das Recht, an der erfolgreichen Gestaltung der Vereinsziele mitzuwirken.


(5) Mitglieder des Vereins sind nicht berechtigt, Ihre Mitarbeit für den Verein in Rechnung zu stellen, sofern nicht vorher Gegenteiliges vom Präsidium beschlossen sowie schriftlich vom ausführenden Mitglied und einem Mitglied des Präsidiums festgelegt und unterzeichnet wurde.

 

 

§ 5 - Mitglieds- und Aufnahmebeitrag

Zur Förderung der Vereinszwecke sind die Mitglieder zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe und Fälligkeit des Beitrages.

 

§ 6 - Austritt / Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Präsidium drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem mit dem Tode. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 7 - Ausschluss

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Seiten des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.

 

§ 8 - Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium

c) der Beirat

(2) Das Präsidium ist das oberste Organ des Vereins.

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

 (1) Dem Präsidium steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder Geschäftsführer, schriftlich (E-Mail ist ausreichend) ein. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu übermitteln (E-Mail ist ausreichend).

(4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsident, hilfsweise vom Vereinsmanager geleitet.

(6) Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen in der Tagesordnung angekündigt werden.

(7) Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung und bei der Stimmabgabe durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen. Kein Mitglied darf mehr als ein Mitglied vertreten. Hierzu ist eine schriftliche Vollmachtserklärung notwendig.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen Protokollführer aufgezeichnet, von Ihm unterschrieben und von einem Präsidiumsmitglied gegengezeichnet.

(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres

b) Entlastung des Präsidiums

c) Wahl der Mitglieder des Präsidiums

d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

f) Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingereichten Anträge

h) Beschluss der Richtlinien zur DAA und der Statuten der Jury

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 10 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten oder den Vizepräsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen zu wahren.

 

§ 11 - Präsidium

(1) Dem Präsidium gehören neun Mitglieder an. Ihnen obliegt die Leitung und  Geschäftsführung des Vereins. Die Mitgliedschaft im Präsidium setzt eine Mitgliedschaft im Verein voraus.

(2) Das Präsidium besteht aus:

a) Präsidenten

b) zwei Vizepräsidenten

c) Vereinsmanager

d) Stellvertretenden Vereinsmanager

e) Protokoll / Schriftführer

f) Länderbeauftragten

g) Stellvertretender Länderbeauftragten

h) Schatzmeister


(3) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so findet anlässlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.

(4) das geschäftsführende Präsidium  vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Es besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Vereins Manager, die für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden.

(5) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Intern gilt: Der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, Hilfsweise der Vereins Manager sind in dieser Reihenfolge zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.

Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte. Urkunden welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten sollen, müssen soweit sie nicht lediglich den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, unter dem Namen des Vereins von dem Präsidenten oder dem Vereins Manager vollzogen werden. Intern gilt ferner: Das Präsidium kann zur Erfüllung notwendiger Vereinsaufgaben, weitere  Präsidiumsmitglieder benennen. In wichtigen rechtlichen sowie juristischen Angelegenheiten, die das Vereinsinteresse im starken   Maße nachhaltig betreffen, sind mindestens zwei Unterschriften seiner Mitglieder erforderlich.

 

(6) Intern gilt: Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 1.500,-- bedürfen der Gegenzeichnung eines zweiten Mitglieds des geschäftsführenden Präsidiums.

(7) Das Präsidium kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

(8) Bei Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(9) Das Präsidium kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

§12 - Aufgaben des Präsidiums

(1) Dem Präsidium obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Es soll sich einmal im Jahr zu einer Präsidiumssitzung zusammenfinden.

(2) In den Wirkungskreis des Präsidiums fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Organisatorische Planung und Durchführung der Verleihungen der DAA sowie aller hiermit in Zusammenhang stehender Arbeiten, insbesondere Besetzung der Jury zu den Verleihungen der Diamond Awards Association.

b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) die Erstellung des Haushaltsplanes;

d) die Erstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;

e) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

f) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder- Versammlung.

g) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;

h) die Aufnahme und Löschung von Mitgliedschaften, Letzteres durch Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes;

i) die Anstellung und Kündigung von Erfüllungsgehilfen des Vereins,

j) die Berufung von Jurymitgliedern und Ausschüssen.

k) Entscheidung über Mitgliedschaft in anderen Vereinen.

 

§ 13 – Der Beirat

(1) Der Verein hat die Absicht, einen Beirat zu gründen. In den Beirat werden Personen berufen, die erkennen lassen, die Zwecke des Vereins in besonderer Weise fördern zu wollen. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Beirat berät das Präsidium in Angelegenheiten, die für den Verein von Bedeutung sind.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Präsidium berufen und bestätigt.

(4) Dem Beirat steht ein Vorsitzender vor, der einen Vertreter benennt.

 

§ 14 – Revisoren

Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich und legen jährlich einen Bericht vor.

 

§ 15 – Finanzierung der Vereinstätigkeit

(1) Die Zwecke des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge und Spenden gefördert. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1,- € monatlich, für Sozialschwache, Behinderte, Studenten und Jugendliche 5,- € monatlich. Die Aufnahmegebühr beträgt 10,- €. Korporative Mitglieder zahlen mindestens 250,-€ jährlich.

(2) Der Verein kann Spenden auch in Form von Sach- oder Dienstleistungen entgegennehmen.

(3) Der Verein wird zur Erfüllung seiner Aufgaben Fördermittel bei den zuständigen amtlichen Stellen beantragen. Den Geldgebern ist vor und während der Durchführung der Projekte ein unmittelbares Kontrollrecht eingeräumt.

 

§16 - Sitzungen des Präsidiums

(1) Die Sitzungen werden von dem Präsidenten geleitet. Der Präsident kann die Sitzungsleitung dem Vizepräsidenten oder dem Vereinsmanager übertragen. Die Einberufung der Sitzung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten je nach Bedarf.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei seiner Abwesenheit des Vizepräsidenten oder Vereinsmanager.

(3) Auch die in Präsidiumssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§17 – Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer der Amtsperiode des Präsidiums einen Rechnungsprüfer wählen.

(2) Der Rechnungsprüfer prüft alle Bücher und Belege, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Dies kann jederzeit auch stichprobenweise erfolgen. Die Prüfung ist Berichtsmäßig abzufassen. In der Jahresmitgliederversammlung erstattet der Rechnungsprüfer gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellt Antrag auf Entlastung des Präsidiums.

 

§18 - Auflösung des Vereins

(1) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks kann nur in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 (3) Bei Auflösung des Vereins bleiben der Präsident oder Vizepräsident oder der Geschäftsführer als Liquidatoren im Amt.

 

§ 19 - Grundsatz

Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 20 – Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten, ist Köln.

 


 

FÖRDERUNG VON TALENTEN

 

Die Diamond Awards Association fühlt sich der guten Tradition verpflichtet, den nationalen und internationalen Künstler-nachwuchs zu fördern.

Hoffnungsvolle Talente benötigen für ihre positive Entwicklung ohne Zweifel auch die öffentliche Anerkennung als Bestätigung ihres Genius sowie als Ansporn, neue Kräfte ihres schöpferischen Potentials zu entwickeln. Neue Horizonte öffnen sich- Möglichkeiten und Chancen, die vorher nicht erreichbar oder erkennbar waren. 

Um hier erfolgreich zu wirken, will die Diamond Awards Association ein Forum für größere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten der talentierten Künstler schaffen faire und bessere Chancen in einer Zeit staatlich angeordneter Sparmaßnahmen.

Die Diamond Awards Association sieht eine weitere Zielsetzung in der kulturellen Integration in größeren internationalen Rahmen er will Signale setzen, die über nationale Grenzen hinausgehen.

 

 

Näheres zur Bedeutung der Preisverleihungen der DAA

 

Da uns die Förderung und Unterstützung aller Künstler am Herzen liegt und diese nicht nur einen materiellen, sondern auch einen  ideellen Charakter haben sollte, hat die Diamond Awards Association diese Awards ins Leben gerufen.

 Die Künstler, die es schon geschafft haben und ein Vorbild für die aufsteigenden Künstler sind, werden zusammen mit denen, die den Großen in nichts nachstehen, denen das letzte Quentchen Glück zum großen Durchbruch jedoch bisher noch gefehlt hat, geehrt. Somit sind für diesen einen Abend alle auf der selben Bühne und genießen alle denselben Applaus und dieselbe Ehre. Dadurch, so meinen wir, werden die talentierten Künstler auf eine ganz besondere Art und Weise "gefördert" und bekommen so das nötige Feedback, sich selbst treu zu bleiben und die Bestätigung, sich auf dem richtigen Weg zu befinden.

Denn schließlich trägt auch der Diamant seinen wahren Wert schon in sich, wenn er aus der Tiefe der Erde geborgen wird. Er muß jedoch geschliffen, poliert und ins rechte Licht gerückt werden, um seinen vollkommenen Glanz und seine Faszination zu entfalten, so daß jeder seinen wahren Wert erkennen kann. 

In diesem Sinne- schenken Sie Ihre ganze Aufmerksamkeit den Preisträgern des "Diamanten 2011,"denn "wert" ist es mit Sicherheit jeder einzelne...

 


 

 

 

 

 

JURY

 

 

 

 

 

1. Die Auswahl der Nominierungen in jeder Sparte, mindestens 3 und maximal 10, übernimmt eine Fachjury bestehend aus Prominenten, Journalisten und Experten der Branche von mindestens 6 und maximal 12 Personen. Die Entscheidung über die Preisvergabe wird von der Fachjury sowie vom Publikum bestimmt.

2. Die DAA will Akzente setzen. Im Gegensatz zu anderen Preisverleihungen entscheidet bei der DAA eine Fachjury bestehend aus Prominenten, Journalisten und Experten der Branche über die Nominierungen. Die Jury entscheidet frei und unabhängig in den einzelnen Sparten, die von der DAA vorgegeben werden. Dies geschieht unabhängig vom Geschmack der Masse oder der Beeinflussung der großen Machthaber der Entertainment Branche für  60 %, also den Hauptanteil der Stimmvergabe.

3. Die Jury ist bei ihrer Entscheidungsfindung ausschließlich an die Richtlinien der DAA gebunden. Eine Weisungsbefugnis der DAA gegenüber den Jury- Mitgliedern besteht nicht. Ausgenommen hiervon ist das Recht des Präsidiums, die Jury zur Begutachtung bestimmter Nominierten zu veranlassen. Im Übrigen hat sich die DAA jeder Einflussnahme auf die Entscheidungen der Jury zu enthalten.

4. Hat das Präsidium Zweifel daran, dass ein Beschluss der Jury mit den Richtlinien vereinbar ist bzw. stellt es einen Verstoß gegen diese Richtlinien fest, steht ihm ein Veto-Recht gegen den Beschluss zu. In diesem Fall werden das Präsidium und die Jury versuchen, eine einvernehmliche richtliniengetreue Lösung zu finden. Scheitert dies, entscheidet das Präsidium darüber, ob der Beschluss der Jury umgesetzt wird. Die Entscheidung ist endgültig und nicht angreifbar. Die Jury ist in diesem Fall zu einer Nachnominierung verpflichtet.

5. Die Statuten von der Diamond Awards Association e.V. sind für die Arbeit der DAA-Jury bestimmt, werden aber auf Wunsch der Öffentlichkeit mitgeteilt.

6. Das positive Echo im Vorfeld der Preisverleihungen stellt eine willkommene Herausforderung für die DAA in den kommenden Jahren dar.

 


 

Statuten der Diamond Awards Association e. V. für die Arbeit der DAA Jury

Präambel

Die nachfolgenden Statuten sind Grundlage für die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Jury der Preisverleihungen  ’ Schlager Diamant’ und ’Diamant des Jahres’ (im folgenden ’Preisverleihungen’ genannt). Sie sind für die Arbeit der Jury bindend. Die Jury ist bei ihrer Arbeit nur an diese Statuten sowie an die von der Diamond Awards Association e.V. veröffentlichten Richtlinien zu den Preisverleihungen gebunden, im Übrigen aber in ihrer Entscheidungsfindung frei.

 

 

 

I. Funktion, Zusammensetzung, Amtszeit und Integrität der Jury

 

  

 

 

(1) Entscheidungen über die Nominierung für eine Preisverleihung sowie die Festlegung der Gewinner obliegen ausschließlich einer unabhängigen Jury, die im Auftrag der Diamond Awards Association e.V. (nachfolgend kurz ’DAA’) tätig wird. Eine Weisungsbefugnis der DAA und seines Präsidiums gegenüber den Mitgliedern der Jury besteht nicht. Die DAA hat sich jeder Einflussnahme auf die Entscheidungen der Jury zu enthalten. Eine Ausnahme bilden die in den Richtlinien der DAA erwähnten Sonder-/ Ehrenpreise, die vom Präsidium benannt werden und keiner Nominierung bzw. Entscheidung bedürfen.

(2) Die Jury besteht aus mindestens sechs, maximal zwölf Juroren. Über die Auswahl der Juroren entscheidet das Präsidium der DAA. Das Präsidium bestätigt dem Juror seine Beauftragung schriftlich. Die Jury kann bei Bedarf selbständig einen Jury- Vorsitzenden ernennen.

(3) Die Arbeit der Jury erfolgt ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagen werden, soweit sie im Einzelfall im Voraus von der Geschäftsführung der DAA genehmigt wurden, erstattet. Alle Juroren nehmen als Gäste an den Preisverleihungen teil.

(4) Die Mitgliedschaft in der Jury kann jederzeit durch Erklärung des Jurors oder des Präsidiums beendet werden. Die Beendigung tritt nach Durchführung der nach Ablauf eines Beurteilungszeitraumes folgenden Verleihung in Kraft. Bis dahin wirkt der Juror an allen Entscheidungen der Jury mit.

(5) Die Juroren sollte über Fachkenntnisse in der Entertainment Branche verfügen oder selbst in der Branche tätig sein.

 

 

 

II. Kooperation mit der DAA

 

 

 

 

(1) Die Jury wird bei ihrer Entscheidungsfindung bei Bedarf durch den Präsidenten der DAA beraten. Sie kann darüber hinaus bei Bedarf weitere Personen ihres Vertrauens als Berater bei ihrer Entscheidungsfindung hinzuziehen.

(2) Die Geschäftsstelle der DAA steht der Jury für die Koordination ihrer Aufgaben und als Assistenz zur Verfügung.

(3) Den Angehörigen des Präsidiums bleibt vorbehalten, an den Sitzungen der Jury und sonstigen Konferenzen als Gast teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Sämtliche Informationen, die sie während der Sitzungen erhalten, sind von ihnen streng vertraulich zu behandeln.

(4) Der evtl. Vorsitzende der Jury ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen der DAA berechtigt, soweit die Versammlung dazu im Einzelfall keinen anderen Beschluss fasst. Ein Stimmrecht steht dem Jury-Vorsitzenden nicht zu.

 

 

 

IV. Bewertungsverfahren

 

 

 

 

(1) Die Jury begutachtet und bewertet Leistungen in den von der DAA vorgegebenen Kategorien unter Zugrundelegung der dazu von der DAA veröffentlichten Richtlinien.

(2) Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bewertungsgebiet ist beim Schlager Diamant Deutschland, wobei Leistungen von Künstlern aus Österreich und der Schweiz von der Jury berücksichtigt werden können. Beim Diamant des Jahres ist das Bewertungsgebiet nicht auf den deutschsprachigen Raum beschränkt.

(3) Dem Präsidium bleibt vorbehalten, bei jeder Preisverleihung zu entscheiden, ob die Verleihung in bestimmten Kategorien ausgesetzt werden soll. Die Jury hat ein entsprechendes Vorschlagsrecht.

 

 

 

VI. Jury-Sitzungen

 

 

 

 

(1) Die Jury-Sitzungen werden vom gewählten Jury-Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung ggf. von  seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Vor jeder Preisverleihung findet mindestens eine Jury-Sitzung zur Beschlussfassung über die Nominierungen und Gewinner statt. Sitzungen und Stimmabgaben der Jury können auch per Telefon- oder Internetkonferenz abgehalten werden bzw. erfolgen. Im Falle der Verhinderung eines Jurymitglieds ist auch eine Stimmabgabe in Schriftform zulässig.

(3) Die abschließende Jury-Sitzung ist derart zu terminieren, dass dem Präsidium alle Nominierten 6 Monate und alle Gewinner spätestens 3 Monate vor einer Preisverleihung bekannt gegeben werden können.

 

 

 

VII. Beschlüsse der Jury

 

 

 

 

(1) Die Jury ist beschlussfähig, sofern mindestens sechs Jury-Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Jeder Juror hat eine Stimme. Beschlüsse über Nominierungen und Gewinner der Preisverleihungen kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Das Votum der Jury ist für die DAA bindend. Eine Anfechtung ihrer Beschlüsse ist ausgeschlossen.

(2) Alle Beschlussergebnisse der Jury und Begründungen der Beschlüsse sind bis zu deren ausschließlich dem Präsidium vorbehaltener von den Juroren streng vertraulich zu behandeln.

 

 

 

VIII. Öffentlichkeitsarbeit

 

 

 

 

(1) Die Namen aller Juroren werden auf der Website der DAA veröffentlicht. Von den Juroren werden auf der Website zusätzlich deren Kurzbiografie sowie ein Foto veröffentlicht. Zu Beginn jeder Jury- Amtszeit informiert die DAA in einer Pressemitteilung sowie einem Mitgliederrundschreiben der DAA über deren Zusammensetzung.

(2) Die Bekanntgabe der Nominierungen und Begründungen sowie der Zeitpunkte der Bekanntgaben obliegen ausschließlich dem Präsidium. Der Vorsitzende der Jury wird über Zeitpunkt und Umfang der Bekanntgaben durch die Geschäftsstelle der DAA schriftlich informiert.

  


 

 

 

RICHLINIEN

 

 

 

 

1. Der DAA will keinen Ausschließlichkeitsanspruch erheben, sondern Akzente setzen. Nachdem die Mindestens 3 Maximal 10 Nominierungen in jeder Sparte ermittelt sind, werden diese online bekannt gegeben und später zu einem dreimonatigem Telefon Voting per Ted freigegeben. Das Telefon Voting wird mit 40% bewertet.

2. Alternativ zum Telefon Voting wird auch ein Online Voting über ein Internetportal der Diamond Awards Association mit nur einer gezählten Stimmabgabe pro Teilnehmer je Kategorie eingerichtet. Die Stimmen von Partnerportalen, die ebenfalls ein Online Voting im Sinne der DAA einrichten, werden zu dem Ergebnis dazu addiert.

3. In einzelnen Kategorien werden Zuschauer-/ Hörerwahlen in Zusammenarbeit mit TV und Radio Sendern angestrebt. In diesen Kategorien ist der Preis ein reiner Publikumspreis, das heißt, der Abschluss des Votings ist allein entscheidend.

4. In einzelnen Kategorien werden Leserwahlen von Fachzeitschriften durchgeführt. Hierfür gilt dieselbe Aufteilung des Entscheides wie beim Telefon Voting.

5. Die Fachjury wird unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Telefon Votings und der Leserwahl ihre Stimmen per Briefwahl erweitern, um somit die Preisträger zu  ermitteln.

6. Die gesamten Stimmabgaben werden juristisch überwacht und kontrolliert.

7. Der Preisträger ist verpflichtet,  seinen Preis persönlich bei der jährlich stattfindenden Gala entgegen zu nehmen, oder aber einen offiziellen Termin bekannt zu geben an dem die Ehrung durchgeführt werden kann. Sollte der Künstler die zweite Variante der Preisvergabe für sich wählen wollen, so wäre allerdings in Betracht zu ziehen, dass er  für die anfallenden Mehrkosten (z.B. Anreise, evtl. Übernachtung und Spesen für die Offiziellen der DAA) aufzukommen müsste. Sollte der Preis zu keiner der beiden o.g. Konditionen entgegengenommen werden, rückt der Zweitplazierte automatisch auf die erste Platzierung usw.

8. Die Diamond Award Association e.V. behält sich vor einzelne Sonderpreise je nach Aktualität kurzfristig selbst zu bestimmen. Gegen diese Entscheidungen des Präsidiums sowie gegen die sonstigen Verleihungsbeschlüsse des Vereins ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

9. Das Präsidium veröffentlicht jährlich neu die jeweils aktuellen Kategorien sowie das Verfahren des Publikums- Votings.

10. Die Jury ist bei ihrer Entscheidungsfindung ausschließlich an die Richtlinien der DAA gebunden. Eine Weisungsbefugnis der DAA gegenüber den Jury- Mitgliedern besteht nicht. Ausgenommen hiervon ist das Recht des Präsidiums, die Jury zur Begutachtung bestimmter Nominierten zu veranlassen. Im Übrigen hat sich die DAA jeder Einflussnahme auf die Entscheidungen der Jury zu enthalten.

11. Hat das Präsidium Zweifel daran, dass ein Beschluss der Jury mit den Richtlinien vereinbar ist bzw. stellt es einen Verstoß gegen diese Richtlinien fest, steht ihm ein Veto-Recht gegen den Beschluss zu. In diesem Fall werden das Präsidium und die Jury versuchen, eine einvernehmliche richtliniengetreue Lösung zu finden. Scheitert dies, entscheidet das Präsidium darüber, ob der Beschluss der Jury umgesetzt wird. Die Entscheidung ist endgültig und nicht angreifbar. Die Jury ist in diesem Fall zu einer Nachnominierung verpflichtet.

Die Richtlinien der DAA werden jährlich neu festgelegt.

 


 

 

 

BEWERTUNGSVERFAHREN

aller Verleihungen der DAA von A-Z 

 

 


1. Jury

 

Die Jury ist bei ihrer Entscheidungsfindung ausschließlich an die Richtlinien der DAA gebunden. Eine Weisungsbefugnis der DAA gegenüber den Jury- Mitgliedern besteht nicht. Ausgenommen hiervon ist das Recht des Präsidiums, die Jury zur Begutachtung bestimmter Nominierten zu veranlassen. Im Übrigen hat sich die DAA jeder Einflussnahme auf die Entscheidungen der Jury zu enthalten.

 

 

  

 

2. Hörerwahl

 

In einzelnen Kategorien werden Hörerwahlen in Zusammenarbeit mit Radiosendern angestrebt. In diesen Kategorien ist der Preis ein reiner Publikumspreis, das heißt, der Abschluss der Hörerwahl ist allein entscheidend. Die Hörerwahl muss sechs Monate vor der Preisverleihung beginnen und drei Monate vorher abgeschlossen sein.

 

 

  

 

3. TV Zuschauerwahl

 

In einzelnen Kategorien werden Zuschauerwahlen in Zusammenarbeit mit TV- Sendern angestrebt. In diesen Kategorien ist der Preis ein reiner Publikumspreis, das heißt, der Abschluss der Zuschauerwahl ist allein entscheidend. Die Zuschauerwahl muss sechs Monate vor der Preisverleihung beginnen und drei Monate vorher abgeschlossen sein.

 

 

  

 

4. Leserwahl

 

In einzelnen Kategorien werden Leserwahlen von Zeitschriften angestrebt. Hierfür gilt dieselbe Entscheidungsfindung wie beim Zuschauer-/ Hörervoting. Die Leserwahl muss sechs Monate vor der Preisverleihung beginnen und drei Monate vorher abgeschlossen sein.

 

 

  

 

5. Televoting

 

Bei den Kategorien, bei denen das Televoting zum Einsatz kommt, ist der Preis ein reiner Publikumspreis. Das heißt, der Abschluss des Televotings ist allein entscheidend. Das Televoting muss sechs Monate vor der Preisverleihung beginnen und drei Monate vorher abgeschlossen sein.

 

 

  

 

6. Onlinevoting

Bei den Kategorien, bei denen das Onlinevoting zum Einsatz kommt, wird der Abschluss des Onlinevotings mit seinen vorgegebenen 50% zu der Ermittlung der Preisgewinner bewertet, der Jury vorgelegt und fließt so in Bewertung mit ein.

 

  

 

7. Media Control 

 

In verschiedenen Kategorien wird in Zusammenarbeit mit Media Control der Preisträger ermitteltet. Die Listen werden 6 Monate vor der Verleihung veröffentlicht.

 

8. Das Präsidium

Die Diamond Awards Association behält sich vor einzelne Sonderpreise je nach Aktualität (z.B. bei einem plötzlichen “Comeback des Jahres“ kurz vor der Preisverleihung o. ä.) kurzfristig selbst zu bestimmen.

  

 

9. Rechtsweg

 

Gegen alle oben aufgeführten möglichen Bewertungsverfahren Entscheidungen (1-8)  des Präsidiums sowie gegen die sonstigen Verleihungsbeschlüsse der DAA ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

 

 


 

 


                                                                                                                         

                                                                                                                         

 

Geschäftsführendes Präsidium


 

   

   

   

Klaus Dieter Schmidt

Präsident

 

Dr. Silvia Kowalski

Vizepräsidentin

 

Dr. Günter Reinhardt

Vizepräsident

 

  Ewald Kuhl

  DAA Manager

                                      

       

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